ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) VON LUP GMBH
Stand: 05.01.2026
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Leistungen - sämtliche Entwicklungs-, Beratungs-, Fertigungs-, Integrations-, Test-, Support-, Wartungs- und Schulungsleistungen von LUP GmbH einschließlich der Vermietung oder Überlassung von Software;
(2) Software - von LUP GmbH speziell für den Kunden entwickelte Individualsoftware und Webseiten, sowie begleitende Updates, Upgrades oder Patches;
(3) Abnahme - die förmliche oder konkludente Erklärung des Kunden, wonach das vertraglich geschuldete Leistungsergebnis im Wesentlichen vertragsgemäß ist (§ 640 BGB).
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen LUP GmbH, Feldstr. 10, 63329 Egelsbach, vertreten durch den Geschäftsführer Luca Vogels (im Folgenden: LUP GmbH), mit unseren Kunden (im Folgenden: Kunde).
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als LUP GmbH ihrer Geltung zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese hingewiesen werden muss.
(4) Die für den Vertragsschluss nach diesen AGB zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Sämtliche Angebote, die LUP GmbH dem Kunden unterbreitet sind freibleibend und unverbindlich, soweit zuvor nichts anderes vereinbart oder in dem jeweiligen Angebot von LUP GmbH erklärt. Sämtliche Angebote besitzen eine Gültigkeit von 14 Tagen, insofern nicht im Angebot abweichend erklärt. Dies gilt auch, wenn LUP GmbH dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Pläne, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen hat.
(2) Jede Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar, welches von LUP GmbH innerhalb von 14 Tagen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung angenommen werden kann. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Eingang seiner Bestellung bei LUP GmbH an diese gebunden.
(3) Ein Vertrag mit LUP GmbH kommt erst zustande, wenn LUP GmbH die Bestellung mindestens in Textform annimmt (Annahmeerklärung) oder mit der Erbringung der vom Kunden bestellten bzw. beauftragten Leistung beginnt.
§ 4 Vertragsgegenstand/Leistungen
(1) LUP GmbH erbringt, soweit vertraglich vereinbart, folgende Leistungen
- entgeltliche Erstellung von (Individual-)Software;
- entgeltliche Erstellung von (Individual-)Webseiten;
- entgeltliche Überlassung von Software;
- entgeltliche Vermietung von Software;
- entgeltliche Überlassung von Webseiten;
- entgeltliche Vermietung von Webseiten;
- Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft einer Software notwendig sind sowie erforderliche Aktualisierung und Erweiterung der Software (Wartungs- und Supportleistungen);
- beratende und unterstützende Leistungen auf dienstvertraglicher Basis in Abstimmung mit dem Kunden.
(2) Die Einzelheiten des Leistungsumfangs der jeweiligen Bestellung bzw. des Auftrages ergeben sich aus einem gesonderten schriftlichen Vertrag bzw., soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, aus mindestens in Textform vorliegender Auftragsbestätigung von LUP GmbH in Verbindung mit der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder ebenfalls mindestens in Textform vorliegenden Pflichtenheft oder Statement of Work (SOW).
(3) Die Bereitstellung bzw. Überlassung der Software oder Webseite bzw. Aktualisierung oder Erweiterung erfolgt grundsätzlich in Form des Objektcodes als Download über den Server von LUP GmbH oder des jeweiligen Herstellers. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet, es sei denn es besteht eine ausdrückliche Vereinbarung hierüber.
(4) Der Auftrag endet mit der Abnahme der vereinbarten Leistungsergebnisse oder nach Ablauf der fest vereinbarten Auftragsdauer. Besteht der Auftrag aus mehreren Leistungsphasen hat der Kunde die Ergebnisse jeder Leistungsphase gesondert abzunehmen (Teilabnahme).
§ 5 Drittleistungen
(1) LUP GmbH ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrags, Rechte und Pflichten an Dritte als Erfüllungsgehilfen nach eigenem Ermessen zu übertragen. Gleichzeitig ist LUP GmbH berechtigt, den Vertrag im Ganzen auf einen Dritten zu übertragen (Vertragsübernahme). LUP GmbH wird den Kunden in einem solchen Fall unverzüglich informieren. Im Falle der Vertragsübernahme hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(2) Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen den Dritten gem. Abs. 1 Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen und unter Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden. Mit Ausnahme einer Vertragsübernahme durch einen Dritten bleibt LUP GmbH bei dem Einsatz von Dritten für die Erbringung und einen ggf. geschuldeten Erfolg der Leistung verantwortlich.
(3) Sollte die Leistungserbringung von LUP GmbH Tätigkeiten bzw. Leistungen Dritter erfordern, die nicht im eigenen Einflussbereich von LUP GmbH liegen, können die Lieferzeiten von LUP GmbH für deren Leistungen verlängert werden. LUP GmbH wird den Kunden in einem solchen unverzüglich über die Verlängerung informieren. LUP GmbH behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Tätigkeiten bzw. Leistungen solcher Dritter nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erbracht werden können. LUP GmbH wird den Kunden in einem solchen Fall unverzüglich von der fehlenden Möglichkeit der rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch den Dritten in Kenntnis setzen.
§ 6 Nutzungsrechte
(1) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, räumt LUP GmbH dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht (nachfolgend: „Lizenz“) an der zu überlassenden Software ein. Die Lizenz berechtigt den Kunden, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, die Software oder Anpassungsleistungen in Form des Objektcodes zu installieren und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zu nutzen.
(2) Alle Rechte am Quellcode der Software stehen, soweit nicht anders vereinbart, ausschließlich LUP GmbH zu. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zugriff oder Herausgabe des Quellcodes. Insbesondere darf er diesen nicht bearbeiten oder verwerten sowie weitergeben. § 69e Urheberrechtsgesetz bleibt unberührt.
(3) Die Übertragung der Lizenz - unabhängig von deren Art und Umfang - erfolgt erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung durch den Kunden. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet LUP GmbH die Nutzung etwaiger Leistungsergebnisse durch den Kunden nur widerruflich. LUP GmbH kann die Duldung der Nutzung solcher Leistungsergebnisse durch den Kunden, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen und die Nutzung so lange untersagen.
(4) Die Übertragung der Lizenz - unabhängig von deren Art und Umfang - erfolgt zudem auflösend bedingt auf den Zeitpunkt der Installation einer ablauffähigen Version der Software im Rahmen der Nacherfüllung mit der Folge, dass der Kunde die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte an der ursprünglichen Software verliert.
(5) Eingeräumte Nutzungsrechte gelten, soweit nichts Entgegenstehendes vereinbart wurde, nur für die gewerbliche Nutzung.
(6) Sofern nicht mindestens in Textform ausdrücklich vereinbart, ist der Kunde nicht berechtigt, die Software Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung oder sonstige Überlassung der Software an Dritte wird dem Kunden somit nicht gestattet. Unter gleicher Maßgabe ist es dem Kunden ferner untersagt, die Software zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zurückzuentwickeln („Reverse Engineering“), es sei denn, der Kunde ist hierzu nach einschlägigem zwingenden Urheberrecht berechtigt.
(7) Der Kunde versichert LUP GmbH, dass er zur Verwendung aller LUP GmbH übergebenen Vorlagen und Designs berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde LUP GmbH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei, die aus der fehlenden Berechtigung resultieren.
§ 7 Lizenzbestimmungen Dritter
(1) Der Kunde darf Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtsvermerke des jeweiligen Lizenzgebers (sei es LUP GmbH oder Dritthersteller) in den Leistungsergebnissen nicht beseitigen oder verändern, insofern nicht zuvor mindestens in Textform abweichend vereinbart.
(2) Insofern die vertragsgegenständliche Software des Einsatzes oder der Integration von Komponenten Dritter bedarf und deshalb bestimmten Produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen der jeweiligen Hersteller unterliegt, beschränken diese den Leistungs- und Lieferumfang von LUP GmbH und gehen bei Widersprüchen diesen AGB vor.
(3) Ist LUP GmbH nicht Hersteller einer vertragsgegenständlichen Software, steht LUP GmbH für die Erfüllung von Garantieleistungen des jeweiligen Herstellers nicht ein. Ansprüche aus der eingeräumten Garantie kann der Kunde allein gegenüber dem Hersteller bzw. Garantiegeber geltend machen.
(4) Der Kunde wird die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers einhalten und stellt LUP GmbH von Ansprüchen frei, die aus einer Verletzung dieser Bestimmungen durch den Kunden resultieren und die der Hersteller gegenüber LUP GmbH geltend macht.
§ 8 Wartung / Support
(1) Hat sich LUP GmbH vertraglich zu Wartungs- und Supportleistungen verpflichtet, wird LUP GmbH den Kunden telefonisch oder per E-Mail hinsichtlich der Anwendung der Software sowie zu Informationen über Applikationen, Produktempfehlungen und Konfigurationen beraten und unterstützen.
(2) LUP GmbH erbringt Wartungs- und Supportleistungen
- jeweils innerhalb einer angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Auftragslage und Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter von LUP GmbH;
- nach Wahl von LUP GmbH, regelmäßig durch Überlassung oder Aufspielen (auch per Fernzugriff) von Softwareanpassungen inklusive der Überlassung einer angepassten Dokumentation;
- im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt.
(3) Eine Zusage für die Beseitigung von Fehlern überhaupt oder innerhalb einer bestimmten Zeit übernimmt LUP GmbH nicht. Die Haftung von LUP GmbH aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften für Fehler, die Mängel darstellen, bleibt unberührt.
(4) Sofern nicht ausdrücklich in einem Service-Level-Agreement vereinbart, übernimmt LUP GmbH keine Gewähr für eine bestimmte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder Leistungskennziffer (Service Level) der SaaS-Dienste. Insbesondere führt eine vorübergehende Unterbrechung der Verfügbarkeit nicht zu einem Mangel, soweit sie im üblichen Rahmen liegt oder zur Durchführung angekündigter Wartungsarbeiten erforderlich ist.“
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) LUP GmbH behält sich das Eigentum an allen Leistungsergebnissen, einschließlich solcher von Teilleistungen, bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt umfasst gemäß § 449 BGB auch verarbeitete oder verbundene Sachen (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Veräußert der Kunde etwaige Leistungsergebnisse vor Eigentumsübergang auf ihn, tritt er bereits jetzt die daraus resultierenden Forderungen gegen Dritte an LUP GmbH ab; LUP GmbH nimmt die Abtretung an.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei einem Ausbleiben der Zahlung der geschuldeten Vergütung, ist LUP GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und diesen rückabzuwickeln. Dabei wird LUP GmbH überlassene Leistungsergebnisse herausverlangen. Der Kunde verpflichtet sich bereits jetzt für diesen Fall zur Herausgabe der Leistungsergebnisse.
(3) Unterlässt der Kunde die Zahlung der geschuldeten Vergütung, darf LUP GmbH vorstehende Rechte nur geltend machen, wenn LUP GmbH dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 10 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen wird LUP GmbH den Kunden in Textform über die Fertigstellung informieren. Die Abnahme der Leistungen durch den Kunden hat innerhalb von sieben Tagen nach der Information über die Fertigstellung zu erfolgen.
(2) Die Abnahme der Leistung setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Abnahme darf insbesondere nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Funktionsfähigkeit der Leistung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt. Der Kunde hat nach der Fertigstellung einzelner Abschnitte oder der Gesamtleistung unverzüglich zu prüfen, ob die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde.
(3) Eine Funktionsprüfung ist dann erfolgreich, wenn entweder keine wesentlichen Mängel vorliegen oder sämtliche Abnahmekriterien erfüllt sind, die zwischen den Parteien vor der Durchführung der Abnahme oder im Vertrag vereinbart wurden. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären.
(4) Auf Aufforderung durch LUP GmbH hat der Kunde die Erbringung der vollständigen Leistung oder die Erbringung von Teilleistungen schriftlich zu bestätigen.
(5) Die erbrachte Leistung bzw. Teilleistung gilt als abgenommen, wenn
- der Kunde die Leistung bzw. Teilleistung für Produktivarbeiten benutzt, oder
- der Kunde oder Dritte selbstständige Eingriffe an der gelieferten Software bzw. an Teilen von dieser vornimmt, oder
- der Kunde innerhalb von sieben Tagen nach Aufforderung zur Leistungsbestätigung durch LUP GmbH (§ 9 Abs. 4) diese Bestätigung nicht schriftlich erteilt.
(6) Kommt eine Abnahme der Leistung ausnahmsweise nicht in Betracht, insbesondere weil es sich bei ihr vereinbarungsgemäß um eine rein dienstvertragliche Leistung handelt, bei der ein Erfolg nicht geschuldet ist, erhält LUP GmbH innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vorlage seines Tätigkeitsnachweises vom Kunden entweder eine schriftliche Freigabe oder eine begründete Beanstandung. LUP GmbH wird dem Kunden im Falle einer Beanstandung innerhalb angemessener Frist einen geeigneten Vorschlag zu deren Beseitigung unterbreiten, welchen der Kunde nur aus wichtigem Grund verweigern kann. Liegt ein solcher Grund nicht vor, wird der Kunde den unterbreiteten Vorschlag annehmen.
§ 11 Change-Request-Regeln
(1) Der Kunde kann bis zur Abnahme schriftlich die Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird LUP GmbH dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen konkreten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(2) Erfordert das Änderungsverlangen eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann LUP GmbH hierfür eine Vergütung verlangen, wenn LUP GmbH den Kunden darauf hinweist und der Kunde daraufhin den Prüfungsauftrag erteilt.
(3) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(4) Unabhängig vom vorstehenden Verfahren können Änderungen jederzeit einvernehmlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Vereinbarungen sollen protokolliert und von den Parteien abgezeichnet werden.
§ 12 Lieferung und Verzug
(1) Liefertermine werden individuell vereinbart bzw. bei Auftragsannahme durch LUP GmbH in der Auftragsbestätigung angegeben. Liefertermine sind nur nach Bestätigung durch LUP GmbH verbindlich, welche mindestens in Textform erfolgen muss. Sämtliche Angaben von LUP GmbH über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand einer beauftragten Leistung sind Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich. Gleiches gilt bzgl. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten, es sei denn sie sind als verbindlich bezeichnet.
(2) Lieferfristen können sich verlängern, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlässt oder für die Leistungserbringung notwendige Informationen nicht rechtzeitig übermittelt. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Zahlung der auf die jeweilige Leistungserbringung entfallenden Vergütung in Verzug ist für die Dauer des Verzuges.
(3) Sofern die verbindliche Lieferfrist aufgrund unvorhergesehener Hindernisse oder Ereignisse nicht eingehalten werden kann, die LUP GmbH nicht zu vertreten hat oder auf deren Eintritt LUP GmbH keinen Einfluss hat (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird LUP GmbH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und eine neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist LUP GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Tritt LUP GmbH aus diesem Grund zurück, wird der Kunde seinerseits ganz oder teilweise von seiner Zahlungsverpflichtung befreit und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden ganz oder teilweise von LUP GmbH erstattet.
(4) Liegt seitens LUP GmbH Leistungsverzug vor, hat der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; die Regelung des § 361 HGB bleibt unberührt.
§ 13 Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung von LUP GmbH erfolgt nach Festpreis, nach Aufwand (Time & Material) oder nach einer Kombination beider Modelle, wie im Einzelvertrag festgelegt.
(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegebenen Preise. Alle Preisangaben erfolgen Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Höhe. Sämtliche Zahlungen sind nach Rechnungsstellung durch LUP GmbH ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.
(3) Ist für den jeweiligen Auftrag eine pauschale Gesamtvergütung vereinbart, so sind 50 % dieser Vergütung bei Vertragsschluss sofort und ohne Abzüge zur Zahlung durch den Kunde fällig. Der verbleibende Betrag wird entsprechend dem Leistungsfortschritt monatlich abgerechnet. Nach Abnahme von in sich abgeschlossenen Leistungsteilen ist LUP GmbH berechtigt, für diese Leistungsteile eine Teilzahlung in Höhe des erbrachten Leistungswerts in Rechnung zu stellen. Die Schlusszahlung wird mit der Abnahme der Gesamtleistung durch den Kunden sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
(4) Ist die Überlassung von Soft- oder Hardware auf Zeit durch LUP GmbH an den Kunden zur Nutzung durch diesen Gegenstand der vertraglichen Leistungen, so ist die jeweilige Vergütung für die Nutzung sowie für begleitende Pflegeleistungen im Voraus für den vereinbarten Nutzungszeitraum zu entrichten und wird im Zeitpunkt der Übergabe oder Nutzungsrechteinräumung sofort und ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
(5) Sämtliche Rechnungen und Nutzungsnachweise werden dem Kunden elektronisch übermittelt. Der Kunde hat etwaige Einwendungen gegen Rechnungen von LUP GmbH in Textform innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde nachweislich ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
(6) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden Verzugszinssatzes zu verzinsen. LUP GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von LUP GmbH auf Zahlung der vereinbarten Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist LUP GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann LUP GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 14 Vertrags- und Preisanpassungen
(1) LUP GmbH behält sich vor, diese AGB zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen, neuer organisatorischer Anforderungen des Massenverkehrs, Regelungslücken in den Vertragsbestimmungen, Veränderung der Marktgegebenheiten oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Änderungen der Vertragsbestimmungen werden dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Der Kunde hat die Möglichkeit der Änderung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mittelung schriftlich oder per E-Mail zuzustimmen oder zu widersprechen. Erfolgt keine fristgerechte Zustimmung oder widerspricht der Kunde fristgerecht den Vertragsbestimmungen, werden diese nicht Rechtsgrundlage. LUP GmbH hat sodann die Möglichkeit, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Auf diese Rechtsfolge wird LUP GmbH den Kunden in der Änderungsmitteilung explizit hinweisen.
(3) Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ist LUP GmbH zu Preiserhöhungen berechtigt, soweit diese bezogen auf die entsprechenden Leistungen innerhalb eines Jahres seit der letzten Preiserhöhung 7% oder in drei aufeinanderfolgenden Jahren seit der letzten Preiserhöhung 15% des zuvor geltenden Preises nicht übersteigen und die Preiserhöhung der bei LUP GmbH, auch unter Berücksichtigung gegebenenfalls eingetretener Kostenersparnisse, eingetretenen Kostensteigerung für die Bereitstellung der Leistungen, insbesondere der erforderlichen Kosten für die Unterhaltung, Wartung und Weiterentwicklung der für die Leistungserbringung verwendeten technischen und personellen Infrastruktur oder der erforderlichen Kosten für die Lizenzierung von Werken Dritter, entspricht.
(4) Preiserhöhungen werden, wenn keine längere Frist in der Änderungsmitteilung bestimmt ist, mit Beginn des dritten Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden wirksam. Der Kunde ist zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags innerhalb von sechs Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung berechtigt sofern sich die Vergütung um mehr als 5 % erhöht. Macht der Kunde von diesem Recht keinen Gebrauch und ist der Kunde auf diese Rechtsfolge in der Mitteilung der Preiserhöhung hingewiesen worden, wird der Vertrag zu den geänderten Preisen fortgeführt.
§ 15 Gewährleistung
(1) Mit Ausnahme von dienstvertraglichen Leistungen gewährleistet LUP GmbH, dass die Leistung im Wesentlichen mangelfrei ist. Dies ist der Fall, wenn sie nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Mangelhaftigkeit ist der des Gefahrübergangs, d.h. der Zeitpunkt der Lieferung der Leistung durch LUP GmbH an den Kunden, spätestens aber jener der Abnahme der Leistung durch den Kunden.
(2) Jede Leistung ist vom Kunden nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen. Hierbei festgestellte Mängel hat der Kunde unverzüglich in Textform gegenüber LUP GmbH zu rügen. Die schriftliche Mängelrüge des Kunden muss den Mangel umfassend und konkret beschreiben. Zunächst nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, gilt der Liefergegenstand hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt mit der Folge, dass die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen ist. LUP GmbH kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn bei einer vom Kunden zuvor mittels Rüge initiierten Überprüfung der Leistung kein Mangel gefunden wird und der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.
(3) Fristgerecht angezeigte oder im Abnahmeprotokoll verzeichnete Mängel beseitigt LUP GmbH im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich.
(4) LUP GmbH kann für den Fall von Rechtsmängeln auf eigene Kosten und nach eigener Wahl:
- dem Kunden das Recht verschaffen, den Leistungsgegenstand oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, zu nutzen;
- den Leistungsgegenstand oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, abändern und abwandeln, um die Verletzung zu beseitigen; oder
- den Leistungsgegenstand oder den Bestandteil, welcher die Verletzung begründet, durch einen anderen Leistungsgegenstand von vergleichbarer Leistungsfähigkeit ersetzen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
(5) Mängelgewährleistungsrechte des Kunden sind im Falle von Schäden oder Störungen ausgeschlossen, die durch vertragswidriges Verhalten des Kunden (insbesondere durch unsachgemäße Bedienung oder das eigenmächtige Abbrechen eines Programmier-Vorgangs) verursacht wurden. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde einen Dritten ohne schriftliche Zustimmung von LUP GmbH beauftragt hat, Änderungen oder Bearbeitungen an den Leistungen vorzunehmen.
(6) Leistungen an sämtlichen von LUP GmbH erbrachten Leistungsgegenständen gelten nur dann als Nacherfüllung, wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von LUP GmbH anerkannt ist oder soweit Mängelrügen des Kunden als berechtigt nachgewiesen sind. Ansonsten sind derartige Leistungen als Sonderleistungen anzusehen.
(7) Sollte die Leistung mangelhaft sein, wird LUP GmbH die Mängel nach eigener Wahl durch Fehlerbehebung, Ersatzbeschaffung, Updates oder Releases einer neuen Softwareversion beheben. Sollte die Mängelbeseitigung nicht möglich sein, werden dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufgezeigt. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten diese als Nacherfüllung. Das Recht von LUP GmbH, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(8) Gelingt die Mängelbeseitigung nach drei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen oder nach Ablauf einer für die Nacherfüllung zu setzenden angemessenen Frist nicht, ist der Kunde zur Minderung berechtigt. Sollte es sich um einen wesentlichen Mangel handeln, ist der Kunde statt zur Minderung auch zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, dies gilt nicht für Schäden aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.
(9) Die Kosten der Neuinstallation und/oder Parametrisierung einer Software im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Kunde.
(10) Erbringt LUP GmbH Leistungen im Rahmen der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, behält sich LUP GmbH das das Recht vor, dem Kunden den angefallenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder LUP GmbH nicht zuzurechnen ist.
(11) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536 a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen. Die Haftung von LUP GmbH für verschuldete Mängel sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.
(12) LUP GmbH übernimmt keine Haftung dafür, dass durch die Nutzung der Leistungsergebnisse und Hardware durch den sowie bei dem Kunden etwaige Herstellergarantien, gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegenüber Verkäufern oder Herstellern von Fahrzeugen, deren Teilen, Geräten oder von sonstigen technischen Geräten sowie deren Betriebserlaubnisse nicht beeinträchtigt werden.
(13) Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang.
§ 16 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit von Verträgen über Dauerschuldverhältnisse drei Jahre, beginnend mit dem vereinbarten Zeitpunkt der Leistungserbringung. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn und soweit nicht eine Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigt.
(2) Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Mit Wirksamwerden der Kündigung ist LUP GmbH zur Löschung der Daten des Kunden berechtigt. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung wird LUP GmbH die Daten des Kunden noch für einen Zeitraum von vier Wochen über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus zum Abruf vorhalten; dies gilt nicht, soweit LUP GmbH durch das Vorhalten oder Zugänglichmachen der Inhalte Gefahr läuft, sich einer (straf-)rechtlichen Verfolgung oder Inanspruchnahme durch Dritte auszusetzen.
§ 17 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die vertraglich geschuldete Leistungserbringung durch LUP GmbH erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und bei der Erfüllung der von LUP GmbH vertraglich geschuldeten Leistungen im erforderlichen und zumutbaren Umfang mitzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Überlassung von erforderlichen Daten, Informationen und Genehmigungen sowie die Mitwirkung bei der Projektabwicklung. LUP GmbH trifft insofern keine Nachforschungspflicht. Soweit zur Vertragserfüllung notwendig, überlässt der Kunde LUP GmbH vorübergehend Werkzeuge und gewährt ihm Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen.
(2) Insofern LUP GmbH im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung in Bezug auf eine Software des Kunden Leistungen vornehmen soll (z.B. Installation, Anpassung etc.), muss LUP GmbH zum vereinbarten Zeitpunkt darauf zugreifen können und mit den erforderlichen Nutzungsrechten ausgestattet sein. Der Kunde verpflichtet sich dazu, diesen Zugriff zu gewähren und LUP GmbH mit den entsprechenden Rechten auszustatten.
(3) Dem Kunden ist es untersagt, technische Maßnahmen zum Schutz ihm überlassener Leistungen zu umgehen.
(4) Der Kunde hat angemessene Sicherungsvorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ihm überlassene Soft- oder Hardware ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Dokumentation der Softwarenutzung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner alleinigen Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung (z.B. durch Aktualität seiner Computersysteme sowie das Vorhandensein zum ordnungsgemäßen Betrieb erforderlicher Systemressourcen) sowie sonstiger Peripherie ihm überlassener Soft- oder Hardware sicherzustellen.
(5) Entsteht LUP GmbH durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungs-/oder Beistellungspflichten ein Mehraufwand, ist LUP GmbH berechtigt, diesen dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche von LUP GmbH bleiben davon unberührt.
(6) Bei Betriebsstörungen, die der Kunde durch unbefugte oder missbräuchliche Nutzung zu vertreten hat, ist LUP GmbH berechtigt, den Kunden bis zur Behebung der Störung von der Nutzung auszuschließen.
(7) Der Kunde verpflichtet sich, alle Schäden oder Verunreinigungen, die er selbst oder von ihm mitgebrachte Personen an den von LUP GmbH bereitgestellten Einrichtungen, Geräten (insbesondere Prüfständen) oder Fahrzeugen verursachen, zu ersetzen. Der Kunde trägt die erforderlichen Kosten der Reinigung, Instandsetzung und sonstigen Wiederherstellung. Weitergehende Ansprüche von LUP GmbH (z.B. Schadensersatz) bleiben unberührt.“
(8) Der Kunde erfüllt seine Mitwirkungspflichten (Abs. 1 bis 8) im eigenen Interesse und kann dafür keine Vergütung verlangen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend. LUP GmbH behält sich vor, nach Ablauf einer angemessenen Frist Leistungen vorübergehend auszusetzen und nach eigenem Ermessen wieder aufzunehmen. Sonstige Ansprüche und Rechte von LUP GmbH bleiben unberührt.
§ 18 Schutzrechte Dritter
(1) Macht ein Dritter wegen der von LUP GmbH erbrachten Leistungen dem Kunden gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt LUP GmbH auf seine Kosten die Vertretung des Kunden in jedem gegen diesen geführten Rechtsstreit und stellt den Kunden hinsichtlich derartiger Ansprüche frei.
(2) Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Kunde LUP GmbH über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und LUP GmbH sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Verwendung der vom Dritten angegriffenen Leistungen, der Rechtsverteidigung sowie eines Vergleichsabschlusses überlässt und nur dann, wenn LUP GmbH von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
§ 19 Haftung
(1) LUP GmbH haftet dem Kunden gegenüber unbegrenzt auf Schadens- und Aufwendungsersatz bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) LUP GmbH haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Ansprüche wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verjähren in 12 Monaten.
(3) Tritt LUP GmbH leidglich als Vermittler im Namen und auf Rechnung Dritter auf, bestehen keine Haftungs- oder Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen LUP GmbH, soweit LUP GmbH selbst kein unmittelbares Verschulden bei der Auswahl des Dritten trifft. Sollte LUP GmbH selbst als Kunde von Dritten auftreten, tritt LUP GmbH sämtliche Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab. Vor möglicher Inanspruchnahme von LUP GmbH verpflichtet sich der Kunde zunächst unter Verwendung aller rechtlich zulässigen Mittel, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
(4) Führt nicht LUP GmbH selbst, sondern der Kunde oder ein von diesem beauftragter Dritter den Einbau oder Ausbau gelieferter Produkte durch, sind Ansprüche gegen LUP GmbH wegen hierbei entstehender Schäden an dem Produkt oder anderen Sachen ausgeschlossen, soweit LUP GmbH den Schaden nicht ausnahmsweise durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LUP GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden. LUP GmbH bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten.
§ 20 Referenzierung
LUP GmbH darf den Kunden in seinen Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen und einen Link auf seine Internetseite gesetzt werden. Sollte der Kunde dem widersprechen, wird LUP GmbH die betreffenden Aktivitäten unverzüglich einstellen.
§ 21 Höhere Gewalt
(1) Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von ihrer Leistungspflicht befreit. Ein Fall höherer Gewalt liegt vor, wenn ein außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis den Vertragspartner an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindert. Hiervon sind insbesondere Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie unverschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen erfasst.
(2) Liegt ein Fall höherer Gewalt vor, hat die betroffene Vertragspartei die andere Vertragspartei unverzüglich über den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt zu unterrichten und umgehend Bemühungen anzustreben, die höhere Gewalt sowie die Auswirkungen, soweit möglich zu beheben oder zu beschränken.
(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmen die Vertragsparteien, ob die Leistungspflichten nach Wegfall der höheren Gewalt nachgeholt werden. Es kann einvernehmlich eine Frist festgelegt werden, nach deren Ablauf jede Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten kann, wenn die höhere Gewalt innerhalb dieser Frist nicht beseitigt worden ist. Bei länger andauernder höherer Gewalt bleibt jeder Vertragspartei das Recht vorbehalten, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
§ 22 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
(1) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(2) Ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden kann nur geltend gemacht werden, wenn der Zahlungsanspruch von LUP GmbH und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 23 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragsteils stillschweigend zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten.
(2) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern und Unterauftragnehmern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck der Vereinbarung angewiesen sind (need-to-know-Prinzip), vorausgesetzt, dass die jeweilige empfangende Partei sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden.
(3) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information auf Grund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offenzulegen isr. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie möglich gewahrt bleibt.
§ 24 Datenschutz
(1) LUP GmbH hält bei Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz ein. Soweit Subunternehmer von LUP GmbH (vgl. § 6) mit personenbezogenen Daten in Verbindung kommen, wird mit ihnen zuvor eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung (AVV) abgeschlossen.
(2) Im Übrigen ist der Kunde für die Datensicherheit verantwortlich.
§ 25 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien gem. § 305b BGB bzw. deren vertretungsbefugten Vertretern.
(2) Mündlich erteile Aufträge und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von LUP GmbH in Textform bestätigt wurden und der Kunde nicht innerhalb von einer Woche nach Zugang der Bestätigung in Textform widerspricht. Dies gilt auch für etwaige Vertragsänderungen nach dem Vertragsabschluss.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Textform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
(4) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien und alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergeben, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(5) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit den vorliegenden AGB sowie unter deren Geltung geschlossener Verträge ist der Sitz der LUP GmbH, soweit der Kunde Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Dasselbe gilt, wenn ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.